
Herr Rechtsanwalt Kristijan Karan nahm am 11. Internationalen Kongress der Steuerberater teil, der am 30. und 31. Mai 2025 in Belgrad stattfand.
Der Kongress wurde von der Vereinigung der Steuerberater Serbiens in Zusammenarbeit mit dem europäischen Dachverband der Steuerberater (CFE) organisiert.
Zu den auf dem Kongress behandelten Themen gehörten unter anderem: Körperschaftsteuer in Zeiten der Unsicherheit – Trumps Politik und das Schicksal der Säulen 1 und 2 (MSc Nataša Dobrosavljević); Steuerliche Aspekte von Umwandlungen durch Verschmelzungen und Fusionen (MSc Zoran Janković); Elektronische Frachtbriefe (Aleksandar Vasić); Steuerlicher Weg zur Einziehung von Vermögen ohne Herkunftsnachweis (Dr. Minja Đokić); Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer für juristische Personen unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinien 8 und 13 (Mirko Vincetić); Anwendung von Steuervergünstigungen nach Art. 21 des Einkommensteuergesetzes und Art. 45ž des Gesetzes über Pflichtbeiträge (Dr. Vesna Nešić); Bilanzierung von Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß der Verordnung des Finanzministeriums der Republik Serbien zu den IFRS und den IFRS für KMU; Gerichtspraxis in Steuerverfahren in der Republik Slowenien (Mag. Ivan Simič); Besonderheiten des Mehrwertsteuersystems im Baugewerbe (Predrag Petrović) sowie viele weitere praxisnahe und aktuelle Themen.
Eine der spannendsten Fragestellungen für unsere Kanzlei war die Analyse der steuerlichen Aspekte von Statusänderungen – Verschmelzungen durch Aufnahme und Neugründung. Praktisch gesehen bestimmt Art. 24 des Gesetzes über Vermögenssteuern, dass die Übertragung des gesamten Vermögens einer juristischen Person als entgeltliche Übertragung gilt und grundsätzlich der Steuer auf die Übertragung absoluter Rechte unterliegt; erhalten jedoch die Gesellschafter ausschließlich Aktien oder Geschäftsanteile und übersteigt eine etwaige Barzahlung 10 % ihres Nennwerts nicht, fällt diese Steuer nicht an. Darüber hinaus sieht Art. 24a Steuerbefreiungen für Statusänderungen vor, die im Einklang mit dem Gesetz über Personengesellschaften durchgeführt werden, während Art. 72a des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich festhält, dass eine durch Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung entstehende Differenz nicht als Kapitalgewinn gilt, sofern die Barzahlung 10 % des gesamten Buchwerts dieser Anteile nicht übersteigt. Die Rechtsprechung untermauert dies zusätzlich: Mit Urteil U-1234/2021 hat das Verwaltungsgericht der Republik Serbien das Recht des aufnehmenden Unternehmens bestätigt, die kumulierten Steuerverluste des übernommenen Unternehmens zu übertragen und zu nutzen, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Beispiele zeigen, wie entscheidend eine detaillierte steuerliche Analyse bei der Planung von Statusänderungen ist, da die korrekte Anwendung der Ausnahmen unmittelbaren Einfluss auf die Gesamtsteuerlast und die zukünftige Liquidität des neuen Rechtsträgers haben kann.
Ein weiteres äußerst interessantes und praxisrelevantes Thema betrifft den „steuerlichen Weg“ zur Einziehung von Vermögen ohne Herkunftsnachweis – einen Mechanismus, der durch das Gesetz über die Feststellung der Herkunft des Vermögens und die Sondersteuer eingeführt wurde. Obwohl der Gesetzestitel auf die „Herkunft“ verweist, wird in der Praxis der Vermögenszuwachs einer natürlichen Person geprüft: In einem Vorverfahren muss die Steuerbehörde zunächst lediglich plausibel machen, dass ein Zuwachs besteht; im anschließenden Kontrollverfahren liegt die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Vermögenserwerbs vollständig beim Steuerpflichtigen, und eine Beschwerde (die die Vollstreckung aufschiebt) geht in ein Verwaltungsstreitverfahren über, falls der Konflikt nicht beigelegt wird. Der Steuergegenstand ist nicht präzise definiert – Vermögens-, Einkommens- und „dritte“ Kategorien vermischen sich – während der Steuersatz konfiskatorisch ist: 75 % auf den unerklärten Zuwachs. Steigt der Wert des Vermögens beispielsweise von 250.000 € zu Beginn des Beobachtungszeitraums auf 10 Mio. € am Ende, beträgt die positive Differenz 9,75 Mio. €; nach Abzug von Schenkungen, Erbschaften oder erklärten Einkünften wird der verbleibende Betrag besteuert, und ein eventuell restlicher Teil (z. B. 1.027.500 € nach Zahlung der Steuer) wird erst nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eingezogen. Dies wirft zahlreiche materiell- und prozessrechtliche Fragen auf – von dem Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit über den unklar definierten Steuerpflichtigen und -gegenstand bis hin zu Überschneidungen mit der Vermögenseinziehung im Strafrecht – weshalb unsere Kanzlei Mandanten stets zu einer frühzeitigen steuerlichen und rechtlichen Analyse rät, bevor sie mit solchen Verfahren konfrontiert werden.
Während des Kongresses fand auch die 13. ordentliche Versammlung des Verbands der Steuerberater Serbiens statt.
Als auf Wirtschafts- und internationales Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sind wir der Auffassung, dass eine kontinuierliche Fortbildung im Steuerrecht von wesentlicher Bedeutung ist, um Unternehmen eine qualitativ hochwertige und umfassende Rechtsberatung zu bieten. Im Einklang mit diesem Verständnis ist Herr Rechtsanwalt Karan in diesem Jahr der Vereinigung der Steuerberater Serbiens beigetreten, womit unsere Kanzlei ihr Bekenntnis zu einem integrierten, multidisziplinären Ansatz zum Schutz der Interessen unserer Mandanten-Unternehmer erneut unterstreicht.
Veröffentlicht: 8. Juni 2025
Autor: Anwaltskanzlei Kristijan Karan