Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Serbien

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Serbien
Stellen Sie sich vor, Sie haben sich im Ausland scheiden lassen, zum Beispiel in Deutschland, und möchten die Scheidung nun in das serbische Personenstandregister eintragen lassen. Oder Sie haben als Unternehmer einen Kaufvertrag mit einer Gerichtsstandklausel zugunsten eines italienischen Gerichts abgeschlossen, das auch ein Urteil zu Ihren Gunsten gefällt hat — doch der Schuldner besitzt Vermögen in Serbien, weshalb Sie das Urteil hier vollstrecken müssen. Was nun? In beiden Fällen — und in vielen ähnlichen — stellt sich die Frage der Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in der Republik Serbien. Wie kann eine ausländische Entscheidung „befähigt“ werden, rechtliche Wirkung auf dem Gebiet Serbiens zu entfalten? Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung, und wann wird sie vom Gericht abgelehnt? Dieser Artikel gibt Antworten auf diese Fragen und führt Sie durch die Regelungen und Verfahren des serbischen Rechtssystems.
I. Begriff und Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Durch die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung wird diese einer inländischen gleichgestellt und erlangt die Fähigkeit, auf unserem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung zu entfalten. Vor ihrer Anerkennung stellt eine solche Entscheidung in der Republik Serbien lediglich ein „totes Gesetz“ dar, ohne jegliche rechtliche Wirkung.
Gemäß Artikel 86 des Gesetzes über das internationale Privatrecht, das diese Materie regelt (in Serbien ist dies das Gesetz zur Regelung der Kollisionsnormen mit den Vorschriften anderer Staaten), sind Gegenstand der Anerkennung ausländische Gerichtsentscheidungen, vor einem ausländischen Gericht geschlossene Vergleiche sowie Entscheidungen anderer Stellen, die im Staat, in dem sie erlassen wurden, einer Gerichtsentscheidung bzw. einem gerichtlichen Vergleich gleichgestellt sind.
Die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung hängt nicht nur von ihrem gerichtlichen Charakter ab, sondern auch von der Art der Materie, in der sie ergangen ist. In diesem Sinne können nur Entscheidungen anerkannt werden, die statusrechtliche, familienrechtliche, vermögensrechtliche oder sonstige materiell-rechtliche Beziehungen mit internationalem Bezug regeln.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Serbien
II. Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen
Eine positive Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist deren Rechtskraft nach dem Recht des Staates, in dem sie erlassen wurde. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Voraussetzung erfolgt durch Vorlage einer Bestätigung über die Rechtskraft der Entscheidung, ausgestellt vom zuständigen ausländischen Gericht oder einer anderen entscheidenden Stelle. Die Bestätigung kann in Form eines gesonderten Dokuments vorliegen; es genügt jedoch auch, wenn die Entscheidung selbst einen Vermerk über die Rechtskraft enthält und mit dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen ist.
Die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind negativ bestimmt, nämlich als Hindernisse, deren Vorliegen zur Ablehnung des Antrags auf Anerkennung führen würde.
Der erste Grund, aus dem ein Gericht die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ablehnen wird, ist die Verletzung des Rechts auf Verteidigung der Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist und die aufgrund von Verfahrensmängeln vor dem ausländischen Gericht an der Teilnahme am Verfahren gehindert wurde. Insbesondere gilt, dass die betroffene Person nicht am Verfahren teilnehmen konnte, wenn ihr die Ladung, Klage oder die Entscheidung, mit der das Verfahren eingeleitet wurde, nicht persönlich zugestellt wurde bzw. ein Versuch der persönlichen Zustellung gänzlich unterblieben ist — es sei denn, die Person hat sich in irgendeiner Weise auf eine Erörterung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren eingelassen. Das Vorliegen dieses Anerkennungshindernisses berücksichtigt das serbische Gericht nur auf Einwand der Person, deren Recht auf Verteidigung verletzt wurde, während alle anderen Hindernisse von Amts wegen geprüft werden.
Das zweite Anerkennungshindernis ist das Bestehen der ausschließlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts oder einer anderen Behörde unseres Staates für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit. Die ausschließliche Zuständigkeit muss ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein. So besteht beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Serbien in Streitigkeiten über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen, wenn sich dieses auf dem Gebiet der Republik Serbien befindet. Es ist jedoch anzumerken, dass eine Ausnahme gilt: Die ausschließliche Zuständigkeit des serbischen Gerichts steht der Anerkennung nicht entgegen, wenn der Beklagte die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einem Ehescheidungsverfahren beantragt oder wenn der Kläger dies beantragt und der Beklagte dem nicht widerspricht.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Serbien
Die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung wird auch abgelehnt, wenn in derselben Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts oder einer anderen Behörde ergangen ist. Ebenso wird der Antrag auf Anerkennung zurückgewiesen, wenn in der Republik Serbien bereits eine andere ausländische Gerichtsentscheidung in derselben Sache anerkannt wurde.
Ein weiteres Anerkennungshindernis stellt die Unvereinbarkeit der ausländischen Gerichtsentscheidung mit den Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung der Republik Serbien dar.
Schließlich wird eine ausländische Gerichtsentscheidung nicht anerkannt, wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Das Bestehen der Gegenseitigkeit wird vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist, und im Zweifelsfall gibt das Justizministerium eine Stellungnahme ab. Dennoch stellt selbst das Fehlen der Gegenseitigkeit kein absolutes Anerkennungshindernis dar, wenn es sich um die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung in einem Ehescheidungsverfahren oder in einem Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Mutterschaft handelt oder wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckung der ausländischen Gerichtsentscheidung von einem serbischen Staatsangehörigen beantragt wird.
III. Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung
Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Anerkennung eines hierzu berechtigten Antragstellers eingeleitet. Über den Antrag wird in einem außerstreitigen Verfahren entschieden, das vor dem Obergericht (bei Entscheidungen in Zivilsachen) oder dem Handelsgericht (bei Entscheidungen in Handelssachen) geführt wird. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Anerkennungsverfahren durchgeführt werden soll (so wäre zum Beispiel bei der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Personenstandsregisters des Antragstellers zu bestimmen). Da das Gesetz keine besonderen Verfahrensregeln vorsieht, gelten die allgemeinen Vorschriften des außerstreitigen Verfahrens unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung.
Dem Antrag auf Anerkennung sind neben der ausländischen Gerichtsentscheidung im Original oder in beglaubigter Kopie und der Bestätigung über deren Rechtskraft nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, auch eine Originalübersetzung der Entscheidung durch einen vereidigten Gerichtsdolmetscher, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Auszug aus dem Geburtenregister (Handelsgesellschaften legen selbstverständlich einen Auszug aus dem Unternehmensregister oder ein anderes entsprechendes Dokument vor) sowie ein Nachweis über die Zahlung der Gerichtsgebühren beizufügen. Selbstverständlich sollte vor Einreichung des Antrags die Praxis des konkreten Gerichts überprüft werden, bei dem der Antrag gestellt wird, da es geringfügige Unterschiede hinsichtlich der geforderten Anlagen, der Anzahl der benötigten Kopien und Ähnlichem geben kann. Zudem ist zu beachten, dass manche Gerichte verlangen, dass die Übersetzung des Urteils von einem Dolmetscher angefertigt wird, der speziell für den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts vereidigt ist – eine Praxis, die unseres Erachtens rechtlich nicht begründet ist und den Interessen des Antragstellers schadet.
Im betreffenden Verfahren beschränkt sich das Gericht auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung, wie im vorangegangenen Abschnitt dieses Artikels dargelegt. Das Verfahren endet mit einem Beschluss über die Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung oder mit einem Beschluss, mit dem die Anerkennung abgelehnt wird. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Berufungsgericht bzw. im Handelsrecht der Handelsberufungsgerichtshof sachlich zuständig.
Besonderheiten und gewisse Abweichungen von den genannten Regeln treten in Fällen auf, in denen über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung als Vorfrage entschieden wird – worauf im nächsten Abschnitt näher eingegangen wird.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Serbien
IV. Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung
Das Gesetz über die Vollstreckung und Sicherung regelt die Vollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel. Eine solche wird in gleicher Weise wie ein inländischer vollstreckbarer Titel vollstreckt, sofern sie auf eine privatrechtliche Forderung lautet und von einem inländischen Gericht anerkannt wurde.
Das genannte Gesetz bietet dem Vollstreckungsgläubiger jedoch auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckung eines ausländischen vollstreckbaren Titels zu stellen, der zuvor nicht von einem inländischen Gericht anerkannt wurde. In diesem Fall entscheidet das für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zuständige Gericht (Grund- oder Handelsgericht) über die Anerkennung des ausländischen vollstreckbaren Titels als Vorfrage, wobei die Wirkung dieser Entscheidung auf das jeweilige Verfahren beschränkt ist. Eine Besonderheit dieser Art des Vollstreckungsverfahrens, die durch die Rechtsprechung bestätigt wurde, besteht in der Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, den Vollstreckungsantrag dem Vollstreckungsschuldner zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von acht Tagen vorzulegen, was dem Grundsatz der Dringlichkeit im Vollstreckungsverfahren entspricht.
In seiner Stellungnahme hat der Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, sich auch zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu äußern – Umstände, die das Vollstreckungsgericht ohnehin festzustellen hat. Darüber hinaus kann der Vollstreckungsbeschluss mit der Begründung angefochten werden, dass die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Vollstreckungstitels nicht erfüllt waren. Nach der Stellungnahme des Vollstreckungsschuldners und nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung erfüllt sind und dass der Titel zur positiven Entscheidung über den Vollstreckungsantrag geeignet ist, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbeschluss auf Grundlage des ausländischen Vollstreckungstitels. Selbstverständlich ist in jedem Fall eine Voraussetzung für die Vollstreckung eines ausländischen Vollstreckungstitels, dass dieser mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, versehen ist.

Veröffentlicht: 14. April 2025

Autor: Jovica Hloda, Rechtsanwalt in Novi Sad, Serbien